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Das erste Bäcker Verzeichnis Sie befinden sich in: Ausbildung / Finanzielle Förderungen

Finanzielle Förderungen:

Ausbildungsförderung (BAföG), Aufstiegsförderung (AFBG)

Rechtsgrundlagen

Ausbildungsförderung wird geleistet nach dem Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG), das am 01.09.1971 in Kraft getreten ist.

Aufstiegsförderung wird geleistet nach dem Bundesgesetz zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung (Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz - AFBG), das am 23.04.1996 in Kraft getreten ist.

Förderungsgrundsatz

Ausbildungsförderung: Auf individuelle Ausbildungsförderung besteht für eine der Neigung, Eignung und Leistung entsprechende Ausbildung ein Rechtsanspruch, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel "anderweitig nicht zur Verfügung stehen", das heißt wenn er selbst, sein Ehegatte oder seine Eltern diese Kosten nicht decken können. Anspruchsberechtigt sind Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, heimatlose Ausländer und Asylberechtigte sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch EU- und andere Ausländer.
Schüler werden seit 1983 grundsätzlich nur bei ausbildungsbedingt notwendiger auswärtiger Unterbringung gefördert; sie erhalten die Förderungshöchstdauer der Erstausbildung je zur Hälfte als Zuschuss und als zinsloses Staatsdarlehen geleistet. Bei einer Förderung über die Förderungshöchstdauer hinaus einschließlich der Studienabschlussförderung, eines Zweitstudiums und einer wegen eines Fachrichtungswechsels verlängerten Ausbildungszeit erhalten Studierende Ausbildungsförderung als verzinsliches Bankdarlehen.

Aufstiegsförderung: Handwerker und andere Fachkräfte, die sich auf den Fortbildungsabschluss zu Handwerks- oder Industriemeistern, Technikern, Fachkaufleuten oder Betriebswirten vorbereiten, können die Aufstiegsförderung beantragen. Voraussetzung ist eine nach dem Berufsbildungsgesetz (BBiG) oder nach der Handwerksordnung (HwO) anerkannte, abgeschlossene Erstausbildung oder ein vergleichbarer Berufsabschluss. Gefördert werden Bildungsmaßnahmen im Bereich der gewerblichen Wirtschaft, der freien Berufe sowie der Haus- und Landwirtschaft. Sie müssen gezielt auf entsprechende anerkannte Prüfungen nach der Handwerksordnung, dem Berufsbildungsgesetz oder nach Bundes- oder Landesrecht vorbereiten. Auch zahlreiche landesrechtlich geregelte Fortbildungen für Berufe im Gesundheitswesen, in der Sozialpflege und Sozialpädagogik sind förderungsfähig. Bedingung ist, dass der angestrebte Abschluss der Qualifizierungsmaßnahme über dem Niveau einer Facharbeiter-, Gesellen- und Gehilfenprüfung oder eines Berufsfachschulabschlusses liegen muss.
Nicht gefördert werden Fortbildungsabschlüsse, die oberhalb der Meisterebene liegen, wie z.B. ein Hochschulabschluss.

Weiter Informationen zur Aufstiegsförderung Gesetz und Beispiele als Download unter:   ftp://ftp.bmbf.de/gesetz.pdf

Quelle:
http://www.hwk-mannheim.de